Die neuen Regeln für Gottesdienste
Die bayerische Staatsregierung hat auf der Basis der Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz die 11. bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in einigen Punkten geändert. Diese Änderungen gelten bereits ab 21. Januar 2021.
Den Wortlaut der Änderungsverordnung sowie der Begründung darf ich anbei zusenden.
Die für uns wichtigsten Punkte sind:
In Gottesdiensten müssen Teilnehmerinnen und Teilnehmer ab dem 15. Geburtstag eine FFP2-Maske tragen.
Bibliotheken und Archive, in denen hauptberuflich Beschäftigte tätig sind, dürfen für Bücher und Medien einen Abholservice anbieten.
Eine Verpflichtung zur Anzeige von Gottesdiensten mit mehr als zehn Teilnehmern bei den Kreisverwaltungsbehörden ergibt sich aus der Verordnung für die Gemeinden der bayerischen Diözesen ausdrücklich nicht. Unsere Rahmenbedingungen zur Feier öffentlicher Gottesdienste stellen das „maßgebliche Infektionsschutzkonzept der jeweiligen Glaubensgemeinschaft“ dar und wurden dem bayerischen Gesundheitsministerium als zuständiger Behörde vorgelegt. Deshalb sind wir von dieser Verpflichtung generell befreit.
Die bayerische Staatsregierung hat auf der Basis der Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz bereits die Absicht erklärt, die übrigen Teile der 11. bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und somit den Lockdown bis zum 14. Februar 2021 zu verlängern. Dies wird nach der Landtagssitzung am 27. Januar 2021 erfolgen.
Damit gelten unter anderem bis mindestens 14. Februar 2021 auch die Ausgangsbeschränkungen, die für ehrenamtliche Tätigkeiten außer jenen im Zusammenhang mit der Durchführung von Gottesdiensten kaum noch einen Spielraum lassen. Immer wieder ist hierzu die Frage gestellt worden, ob es denn für Ehrenamtliche nicht wenigstens möglich sei, bei einem Spaziergang beispielsweise den Pfarrbrief oder andere Materialien in einige Briefkästen einzuwerfen. Diese Frage habe ich heute zur Klärung noch einmal der Regierung von Unterfranken vorgelegt. Die Antwort lautet:
Wenn der eigentliche Grund zum Verlassen der eigenen Wohnung die Bewegung an der frischen Luft ist, dann können „gelegentlich dieser Bewegung auch Materialien verteilt werden“. Die eigene Wohnung darf aber nicht vorrangig zum Zweck des Verteilens von Materialien verlassen werden. Ich denke, mit dieser Klarstellung kann vor Ort gut umgegangen werden.
Ihnen allen viel Kraft und Segen!
Diakon Dr. Martin Faatz
Vertreter des Dienstgebers für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Leiter des
Corona-Krisenstabs